Eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren verfolge einen anderen Zweck als eine Eheschutzmassnahme. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses werde eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung weder angestrebt, noch sei diese wahrscheinlich. Insofern dürfe dem Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit des bisher nicht oder bloss in beschränktem Umfang erwerbstätigen Ehegatten bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen und in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt wer- Kantonsgericht Schwyz 10