Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, mit der Wiederaufnahme des ehelichen Haushalts sei nicht mehr zu rechnen, nachdem die Ehefrau anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. November 2016 den Scheidungsgrund anerkannt habe. Demzufolge seien für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB analog anwendbar und das anhängig gemachte Eheschutzverfahren sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren zu behandeln. Eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren verfolge einen anderen Zweck als eine Eheschutzmassnahme.