b) Die Gesuchstellerin bemängelt im gleichen Zusammenhang, dass die Vorinstanz die vorliegend zu beurteilenden Unterhaltsfragen nach den Kriterien von Art. 125 ZGB abgewickelt habe. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, mit der Wiederaufnahme des ehelichen Haushalts sei nicht mehr zu rechnen, nachdem die Ehefrau anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. November 2016 den Scheidungsgrund anerkannt habe.