ZPO führen müssen. Er hat die Parteien aber mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 ausschliesslich zur Eheschutzverhandlung auf den 23. November 2016 vorgeladen (Vi-act. 3). Ebenso steht im Betreff des Protokolls der Hauptverhandlung vom 23. November 2016 (Viact. 9) nur "Eheschutz". Im begründeten Entscheid vom 29. Dezember 2016 hat er den Betreff dagegen mit "Eheschutz / vorsorgliche Massnahmen" angegeben und festgehalten, dass nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen vorsorglichen Massnahmen nach Art. 275 f. ZPO zu treffen seien, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar seien (E. 2.1).