Vorliegend hat die Gesuchstellerin das Eheschutzbegehen am 7. Oktober 2016 dem Bezirksgericht Schwyz überbracht und damit rechtshängig gemacht. Am gleichen Tag wurde gemäss unbestrittener Darstellung der Vorinstanz das Scheidungsbegehren des Gesuchsgegners der Post übergeben. Damit entfiel die Zuständigkeit des Eheschutzrichters für die Regelung des Unterhalts ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. Der vorinstanzliche Richter hätte deshalb auch ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ff. ZPO führen müssen.