O., N 20 zu Art. 271 ZPO). Im Beschluss ZK2 2015 14 vom 25. September 2015, E. 2, hat das Kantonsgericht es abgelehnt, einen vorinstanzlichen Entscheid bloss deshalb aufzuheben, weil ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 Abs. 2 und 3 ZGB nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens von diesem abgetrennt und fälschlicherweise als Eheschutzbegehren behandelt worden war, und hat die entsprechenden Anordnungen als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO umgedeutet. Kantonsgericht Schwyz 8