Im Kanton Schwyz beurteilt gemäss § 31 Abs. 2 JG der Einzelrichter am Bezirksgericht sowohl Familien- und Partnerschaftssachen als auch die summarischen Verfahren. Für die Scheidung, einschliesslich vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 ZPO, als auch für Eheschutzmassnahmen nach Art. 172 ff ZGB in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO ist somit der gleiche Richter zuständig. Gestützt darauf besteht eine verbreitete Praxis, dass der gleiche Richter die nötigen Anordnungen bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens als Eheschutzmassnahmen und danach als vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren trifft (vgl. diesbezüglich auch: Annette Spycher, a.a.O., N 20 zu Art.