schutzverfahren grundsätzlich ablehnen dürfen (E. 5). Sowohl im Eheschutzals auch im Massnahmeverfahren können Unterhaltsbeiträge bis ein Jahr vor Einreichung des entsprechenden Begehrens geltend gemacht werden (Annette Spycher in: Berner Kommentar, N 26 zu Art. 276 ZPO). Ist im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ein Eheschutzverfahren betreffend Unterhaltsbeiträge hängig, besteht ein positiver Kompetenzkonflikt zwischen Eheschutz- und Scheidungsgericht.