Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, S. 139 Rz 09.71, unter Verweis auf Bger 5A/212/2012). Im Urteil 5A_870/2013 vom 28. Oktober 2014 hielt das Bundesgericht fest, angesichts ihrer Umstrittenheit erscheine die eine wie die andere Lösung nicht als willkürlich, so dass sich auch die Ansicht des Obergerichts, vorsorgliche Massnahmen seien im Eheschutzverfahren grundsätzlich zulässig, aber nur zurückhaltend anzuordnen und hier nicht notwendig, nicht als willkürlich erweisen könne.