a) Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO können erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (Art. 274 ZPO) angeordnet werden. Vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens obliegt die vorübergehende und autoritative Regelung einzelner Aspekte der Beziehung der Ehegatten dem Eheschutzgericht (Art. 172 ff. ZGB). Ob in einem solchen Eheschutzverfahren auch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art.