Zu Recht habe denn auch die Gesuchstellerin nicht zusätzlich noch separate Anträge zu einem separaten vorsorglichen Massnahmeverfahren gestellt. Auch habe die Vorinstanz richtig erwogen, dass schon seit dem 9. Juli 2014 nicht mehr mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes habe gerechnet werden können, weshalb die Vorinstanz zu Recht bei der Unterhaltsfrage die Kriterien von Art. 125 ZGB analog angewendet habe (Berufungsantwort, S. 3).