4. Die Gesuchstellerin macht vorab geltend, sie habe am 7. Oktober 2016 bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren gestellt. Der Gesuchsgegner habe zwar am 10. Oktober 2016 (Posteingang) das Scheidungsbegehren eingereicht, allerdings ohne vorsorgliche Massnahmen zu verlangen. Er habe alleine im Rahmen des Eheschutzverfahrens Gegenanträge zum Unterhalt gestellt. Es sei deshalb unerfindlich, weshalb die Vorinstanz die vorliegend zu Kantonsgericht Schwyz 6