Auch der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz die Parteien von Amtes wegen hätte persönlich befragen und eventuell zur Beweisaussage anhalten müssen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie Art. 272 ZPO, Art. 277 Abs. 3 ZPO i.V.m. 276 Abs. 1 ZPO, Art. 254 Abs. 2, insb. lit. c ZPO, Art. 296 Abs. 1 ZPO und Art. 280 Abs. 2 ZGB sowie das Recht auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) verletzt (Berufungsantwort, S. 4).