1. Die Berufung sei abzuweisen und die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 29.12.2016 sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin.