Die Gesuchstellerin rügt insbesondere, dass die Vorinstanz trotz entsprechenden Anträgen keine Parteibefragung und keine Beweisaussage durchgeführt und dadurch das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin verletzt habe. Sie beantragt die Befragung der Parteien, bzw. deren Beweisaussage durch die Berufungsinstanz (Berufung S. 4) und offeriert als "Ersatz" der durch die Vorinstanz verweigerten Auskunft beim RAV die (erfolglosen) Arbeitsbemühungen der Gesuchstellerin gemäss Beilage 5 (Berufung S. 13). Mit Berufungsantwort vom 23. Januar 2017 beantragt der Gesuchsgegner was folgt (KG-act. 7):