5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 6. Eventuell ist die Sache zur genaueren Abklärung und Neubeurteilung an den Vorderrichter zurück zu weisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. Kantonsgericht Schwyz 5