3. Es sei festzustellen, dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten keinen Unterhalt an die gemeinsame Tochter G.________ schuldet, wogegen die Berufungsklägerin zu verpflichten ist, denjenigen Betrag der Ausbildungszulage für die Tochter G.________, welcher pro Monat über Fr. 250.00 hinaus geht und welchen die Berufungsklägerin von ihrem Arbeitgeber erhält, dem Berufungsbeklagten auszubezahlen. 4. Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien mindestens zu ¾ dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.