Der Ehefrau wird kein künftiger persönlicher Unterhalt zugesprochen. 7. Der Antrag auf Gütertrennung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 8. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Ehefrau wird mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet. Die Restanz von Fr. 1'000.00 wird beim Ehemann nachgefordert. Rechnung und Inkasso für den Anteil des Ehemannes erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz. 9. Die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen.