Dem Ehemann wird rückwirkend kein persönlicher Unterhalt zugesprochen. 6. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann für die Monate Oktober 2016 bis und mit Dezember 2016 für die Tochter G.________ einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag, zahlbar jeweils auf den ersten eines Monats, von Fr. 376.00 zuzüglich einer allfällig bezogenen Differenz an Ausbildungszulagen zu bezahlen. Ab 1. Januar 2017 wird von der Ehefrau kein Kinderunterhalt für G.________ mehr geschuldet. Eine allfällige Differenz an Ausbildungszulagen ist dem Ehemann abzuliefern.