3. Die Teil-Trennungsvereinbarung der Ehegatten vom 23. November 2016 wird, soweit erforderlich, genehmigt. 4. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für sie persönlich einen Betrag von insgesamt Fr. 6'360.50 aus geschuldetem rückwirkenden Unterhalt bis 30. September 2016 zu bezahlen. 5. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann für die Tochter G.________ einen Betrag von insgesamt Fr. 1'491.80 aus geschuldetem rückwirkenden Unterhalt bis 30. September 2016 zu bezahlen. Allfällige bezogene Kinderzulagen sind zusätzlich zu bezahlen.