Der Einzelrichter nahm die von den Parteien eingereichten Belege zu den Akten. Im Übrigen wurde kein Beweisverfahren durchgeführt. Eine Parteibefragung fand nicht statt. Ebenso wurde Tochter G.________ nicht angehört. Am 29. Dezember 2016 verfügte der Einzelrichter wie folgt: 1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 9. Juli 2014 getrennt leben. Kantonsgericht Schwyz 3 2. Die gemeinsame Tochter G.________ wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut des Ehemannes gestellt.