Der Einzelrichter lud die Parteien zur Eheschutzverhandlung auf den 23. November 2016 (Vi-act. 3). Anlässlich der Verhandlung vom 23. November 2016 einigten sich die Ehegatten über die elterliche Sorge und Obhut für die Tochter G.________, verzichteten in Anbetracht des Alters des Kindes auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts, beantragten die Abschreibung des Antrags auf Anordnung der Gütertrennung infolge Rechtshängigkeit der Scheidungsklage und legten als Stichtag der Gütertrennung den 10. Oktober 2016 fest (Vi-act. 6). Hinsichtlich des Unterhalts konnten sich die Parteien nicht einigen.