{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-2_2017-03-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "aec851180f97f38b5e4595539093c71e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-2_2017-03-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d4859dad322db5521b02a633d8f52f8c7c31cc5fc06f39b5274ea1e329f5f0cae26305290633713b330e85912531d412ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d4859dad322db5521b02a633d8f52f8c7c31cc5fc06f39b5274ea1e329f5f0cae26305290633713b330e85912531d412ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_2", "Checksum": "75acbd076b90b93a95994c834355ece2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Eine Anhörung ist im\nBerufungsverfahren zwar insoweit obsolet, als sich die Eltern hinsichtlich der\nelterlichen Sorge, Obhut und des Besuchsrechts einvernehmlich geeinigt haben und die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der erstinstanzlichen Verfügung nicht\nangefochten wurden, weshalb sich das Berufungsgericht dazu nicht mehr\nnäher zu äussern hat. Zu beachten ist indessen, dass Tochter G.________\nauch hinsichtlich ihres Unterhalts direkt durch das Verfahren ihrer Eltern betroffen ist. Das gilt insbesondere bezüglich der Frage ihres anrechenbaren\nBedarfs. Bezüglich der strittigen Frage, ob sie schon früher ein eigenes Zimmer zur Verfügung hatte, ob sie für die Besuche bei ihrer Mutter ein eigenes\nZimmer wünschte, ob ein solches für sie eingerichtet wurde und damit der\nWohnungswechsel der Gesuchstellerin damit zusammenhing, kann Tochter\nG.________ wohl am besten selber Auskunft erteilen. Ebenso hinsichtlich\nihrer Mobilitätsbedürfnisse und der Betreuung und des Unterhalts durch ihre\nEltern während ihres Welschlandjahres. Immerhin diesbezüglich wird auch\nTochter G.________ persönlich zu befragen sein.\nKantonsgericht Schwyz 19\n\n7. Der Vorderrichter hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten unter Hinweis\nauf die Lehrmeinung von Jann Six \"praxisgemäss\" den Parteien je zur Hälfte\nauferlegt. Der Gesuchsgegner kritisiert diese Praxis als \"salopp\" (Berufungsantwort, S. 19). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten\ngrundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Davon kann das Gericht\nnach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO unter anderem in familienrechtlichen Verfahren\nabweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Es entspricht in\neinzelnen Kantonen zwar verbreiteter Praxis, die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren gleichmässig unter den Parteien zu verteilen (Martin H.\nSterchi, in: Berner Kommentar, N 9 zu Art. 107 ZPO; Jann Six, Eheschutz,\n2. Auflage, Rz.1.68). Ein Abweichen von der Grundregel gemäss Art. 106\nZPO muss jedoch im konkreten Einzelfall als gerechtfertigt erscheinen\n(BGE 139 III 358 E. 3). Zudem sieht das Gesetz nicht einfach die hälftige Verteilung der Prozesskosten, sondern eine Verteilung nach Ermessen vor. Dies\nermöglicht die Berücksichtigung auch weiterer Billigkeitsgesichtspunkte wie\nz.B. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 6 zu Art. 107 ZPO). Die Vorinstanz wird darüber in ihrem\nneuen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden haben.\n\nGemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder\neine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton\nauferlegen. Eine solche Kostenauferlegung kommt z.B. in Betracht, wenn die\nzur Kassation und Rückweisung führenden Mängel weder einer Partei noch\nDritten angelastet werden können (BGE 141 III 425, E. 2.3; BGE 139 III 358\nE. 3). Dies ist vorliegend der Fall. Die Gründe für die Kassation und Rückweisung liegen allein in Verfahrensfehlern der Vorinstanz. Die Prozesskosten sind\ndeshalb auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen. Zu ergänzen ist, dass die\nfehlende Parteibefragung bereits in den Verfahren ZK2 2013 67, Beschluss\nvom 14. Juli 2014, und ZK2 2016 34, Beschluss vom 5. Dezember 2016,\ngerügt werden musste. Vorliegend kommt die unterlassene Kinderanhörung\ndazu. Das Kantonsgericht behält sich vor, bei einem erneuten Wiederholungs-\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nfall die Kosten und Entschädigungen gestützt auf § 83 Abs. 2 JG der Vorinstanz aufzuerlegen.\n\nPraxisgemäss ist im Berufungsverfahren betreffend Entscheide, welche im\nsummarischen Verfahren ergehen, § 10 GebTRA zur Bemessung der Parteientschädigung massgebend, wonach das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00\nbeträgt. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars\nnach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der\nArt der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 Geb-\nTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als\nin diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Beide Rechtsvertreter haben je eine Honorarnote eingereicht (KG-act. 10+11). Der vom Vertreter der\nGesuchstellerin geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden erscheint als angemessen. Der Stundenansatz ist auf Fr. 240.00 zu bemessen, sodass sich\nunter Einrechnung der Barauslagen und der Mehrwertsteuer ein Honorar von\nFr. 3'356.20 ergibt. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners hat zwar einen\nwesentlich höheren Aufwand geltend gemacht. Angesichts des Gebührenrahmens von Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00, der Berufungsantwort von 20 Seiten\nund in Berücksichtigung des Umstandes, dass es um einen nur durchschnittlich komplexen Fall handelt, erscheint es als angemessen, das Honorar des\nVertreters des Gesuchsgegners gleich hoch zu bemessen wie jenes des\nRechtsvertreters der Gesuchstellerin;-\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Einzelrichters am\nBezirksgericht Schwyz vom 29. Dezember 2016 (ZES 2016 511) in den\nDispositivziffern 4, 5, 6, 8 und 9 aufgehoben und die Sache im Sinne der\nErwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.00 werden auf die\nKantonsgerichtskasse genommen. Der geleistete Kostenvorschuss der\nGesuchstellerin in der Höhe von Fr. 2‘500.00 wird ihr zurückerstattet.\n\n"}