{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-2_2017-03-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "aec851180f97f38b5e4595539093c71e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-2_2017-03-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d4859dad322db5521b02a633d8f52f8c7c31cc5fc06f39b5274ea1e329f5f0cae26305290633713b330e85912531d412ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d4859dad322db5521b02a633d8f52f8c7c31cc5fc06f39b5274ea1e329f5f0cae26305290633713b330e85912531d412ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_2", "Checksum": "75acbd076b90b93a95994c834355ece2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Der Gesuchsgegner\nhält dem unter anderem entgegen, dass sich aufgrund einer Parteibefragung\ndie Gründe für die negative Einkommensentwicklung ohne weiteres erläutern\nliessen und macht geltend, dass ihm vom unselbständigen Einkommensteil\nvon Fr. 4'362.00 die Gewinnungskosten (auswärtige Verpflegung, Fahrtkosten, etc.) und die Vorsorgeaufwendungen abzuziehen seien (Berufungsantwort, S. 11). Ebenso sei ihm bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens eine berufliche Vorsorge im Umfange von ca. 16 Prozent zu ermöglichen, sodass sein Lohn in etwa dem heute effektiv erzielten entspreche (Berufung, S. 12). Die Auftragslage des Gesuchsgegners, insb. aus Dozententätigkeit sei rückläufig gewesen und er sei vor einem Burnout gestanden,\nwofür er Arztzeugnisse einreichte (Berufungsantwort, S. 12 f., Beilagen 15-\n17). Aus dem Wortlaut von KB 11 lässt sich entgegen der Gesuchstellerin (Berufung, S. 15, Abs. 2) nicht ableiten, dass die Gewinnungskosten Arbeitsweg\nund Essen bereits abgezogen seien, da diese beiden Positionen in der Tabelle nicht erscheinen. Die Frage ist dennoch ungeklärt. Die Vorinstanz wird auch\ndiese Fragen nach durchgeführter Parteibefragung und allfälligem Beweisverfahren neu zu entscheiden haben.\n\ndd) Tochter G.________ hat am 1. August 2016 eine dreijährige Lehre als\nPharma-Assistentin (EFZ) begonnen. Der Lehrlingslohn beträgt im ersten\nLehrjahr Fr. 600.00, im zweiten Fr. 900.00 und im dritten Lehrjahr Fr. 1'100.00\n(KB 17). Die Vorinstanz hat korrekterweise grundsätzlich einen Drittel des\nLehrlingslohns im Bedarf der Tochter als Einkommen berücksichtigt (E. 4.4.5\nund 4.4.6). Die Gesuchstellerin macht indessen zu Recht geltend, dass eine\nAnpassung ab August 2017 an den höheren Lehrlingslohn unterblieben sei\n(Berufung, S. 15).\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nee) Die Parteien streiten zudem über diverse Bedarfspositionen. Hinsichtlich\nder Gründe für den Wohnungswechsel der Gesuchstellerin und insbesondere\nden Bedarf für ein zusätzliches Zimmer für Tochter G.________ wurde erstinstanzlich die Parteibefragung, bzw. die Beweisaussage der Gesuchstellerin\nanerboten (Vi-act. 9, S. 8), von der Vorinstanz aber noch nicht abgenommen.\nDies wird nachzuholen sein. Ebenso wird die Vorinstanz bei ihrem neuen Entscheid diesbezüglich den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten und\ndamit auch die Wohnsituation des Gesuchsgegners zu berücksichtigen haben.\nIm Übrigen ist auf E. 6 zu verweisen. Zudem wird über die Anrechenbarkeit\nvon auswärtiger Verpflegung und/oder Fahrtkosten der Gesuchstellerin nach\nder Parteibefragung neu zu befinden sein (Berufung, S. 19 f.). Gleiches gilt\ninsbesondere für die behaupteten Kleideranschaffungen für G.________\nwährend ihres Welschlandjahres durch die Gesuchstellerin (Berufung, S. 23),\ndie Höhe der zu veranschlagenden Grundbeträge der Parteien und von Tochter G.________ sowie deren Fahrtkosten (Berufungsantwort, S. 16 f.).\n\nff) Beide Parteien haben im Berufungsverfahren diverse neue Belege eingereicht und dies mit der unterlassenen Parteibefragung und Beweisabnahme\ndurch die Vorinstanz begründet. Die Verletzung der richterlichen Fragepflicht\nstellt dann einen wesentlichen Mangel im Verfahren dar, welcher zu einem\nRechtsnachteil geführt hat, wenn bei richtiger Befragung die betreffende Partei\neinen für den Prozessausgang erheblichen Beweisantrag gestellt hätte. Besteht der Verfahrensmangel gar in der Verletzung des rechtlichen Gehörs, so\nbraucht dieser Mangel entsprechend der Praxis des Bundesgerichts nicht wesentlich zu sein (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage,\n§ 26 N 34). Die Vorinstanz wird die von den Parteien im Berufungsverfahren\nneu eingereichten Belege (KG-act. 1/4+5 und KG-act. 7/1-20) im weiteren\nVerfahrensablauf zu berücksichtigen haben.\n\n6. Aufgrund von Art. 298 ZPO ist das Kind in allen eherechtlichen Verfahren, in denen Kindesbelange zu regeln sind, in geeigneter Weise persönlich\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nanzuhören, sofern nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen\nsprechen. Folglich hat eine Anhörung des Kindes auch in Eheschutzverfahren\nund in vorsorglichen Massnahmen, sowie in Abänderungsverfahren stattzufinden (Annette Spycher, a.a.O., N 5 zu Art. 298 ZPO). Das Recht des Kindes in\nVerfahren - auch solchen seiner Eltern - welche es betreffen, persönlich angehört zu werden, ist ein Ausfluss seiner Persönlichkeit und damit ein höchstpersönliches Recht. Die Kindesanhörung ermöglicht die der Untersuchungsmaxime unterstehende Ermittlung des Sachverhaltes (Annette Spycher,\na.a.O., N 7 zu Art. 298 ZPO mit Hinweis unter anderem auf BGE 131 III 553;\nSteck, a.a.O., N 5 zu Art. 298 ZPO; Urteil ZK1 2011 28 vom 20. Dezember\n2011 E. 1a).\n\n"}