{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-2_2017-03-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "aec851180f97f38b5e4595539093c71e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-2_2017-03-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d4859dad322db5521b02a633d8f52f8c7c31cc5fc06f39b5274ea1e329f5f0cae26305290633713b330e85912531d412ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d4859dad322db5521b02a633d8f52f8c7c31cc5fc06f39b5274ea1e329f5f0cae26305290633713b330e85912531d412ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_2", "Checksum": "75acbd076b90b93a95994c834355ece2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dezember 2016 den Entscheid gefällt (Vi-act. 10). Eine Parteibefragung oder ein sonstiges Beweisverfahren hat - wie bereits ausgeführt - nicht stattgefunden. Eine Parteibefragung\nhätte sich umso mehr aufgedrängt, als die Parteien über ihre Absichten bei\nder Trennung und insbesondere in den Fragen uneinig sind, welches Arbeitspensum der Ehefrau aufgrund der früheren Kinderbetreuung und der bereits\ninnegehabten Stellen zusätzlich zuzumuten sei, wie eine zusätzliche Stelle mit\nder bisherigen Teilzeitstelle vereinbar ist (Vi-act. 9, S. 5; S. 4 Rz. 1 + 7, S. 6,\nAbs. 4), ob der Ehemann sein Arbeitseinkommen absichtlich verringert hat (Viact. 9, S. 3, Abs. 4; S. 4 Rz. 4+5, S. 5 f.), und auch unter gesundheitlichen\nAspekten mehr arbeiten könnte (Vi-act. 9, S. 7, Abs. 4). Darüber hätten die\nParteien am ehesten Auskunft geben können. Die Parteibefragung wurde von\nbeiden Parteien mehrmals ausdrücklich anerboten (Vi-act. 9, S. 5 oben, S. 7\nAbs. 6, S. 10, Abs. 3; Plädoyernotizen RA D.________ 12, Eheschutzgesuch,\nS. 5, 19). Die unterlassene Parteibefragung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, welcher eine nicht gehörige Ermittlung des Sachverhalts\nKantonsgericht Schwyz 14\n\ndarstellt. Daher ist die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2016 aufzuheben und die Sache zwecks Durchführung einer förmlichen Befragung der\nParteien zur Klärung bzw. Vervollständigung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2\nZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O.,\nN 37 zu Art. 318 ZPO; ZK2 2016 34, E. 5d; ZK2 2013 67, E. 2; KG 325/01\nRK1, E. 2b).\n\nc) Obwohl der erstinstanzliche Entscheid bereits aufgrund der in lit. b vorstehend genannten Gründen aufzuheben und zurückzuweisen ist, ist zwecks\nVerfahrensvereinfachung nachfolgend zu einzelnen Punkten noch folgendes\nfestzuhalten:\n\naa) Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren geltend, dass sie für\ndie Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Mai 2016 monatlich Fr. 2'825.05 pro\nMonat verdient habe und stützt sich dabei auf die Lohnabrechnung von Januar 2016 (KB 7; Berufung, S. 8 Ziff. 8.1.1). Die Vorinstanz war von einem Einkommen von Fr. 2'888.15 gestützt auf den Lohnausweis für die Zeit vom\n1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015 (KB 6) ausgegangen. Der Gesuchsgegner verteidigt das Vorgehen der Vorinstanz. Die Sachlage erscheint indessen\nmit den eingereichten Belegen nicht als hinreichend geklärt. Einerseits hat es\ndie Gesuchstellerin unterlassen, alle Lohnausweise von Januar bis Mai 2016\neinzureichen. Anderseits ist nicht klar, ob der Lohn der Gesuchstellerin in der\nersten Jahreshälfte 2016 wirklich gleich war wie in der zweiten Jahreshälfte\n2015 gemäss KB 6. Die Vorinstanz wird dies nach Rückweisung des Verfahrens zu klären haben, insbesondere durch eine entsprechende Befragung der\nGesuchstellerin, allenfalls durch Edition der entsprechenden Gehaltsunterlagen.\n\nbb) Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1. Januar 2017\nein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'819.75 angerechnet und dies unter\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nanderem damit begründet, dass die Gesuchstellerin nicht substantiiert vorgebracht habe, dass sie sich hinreichend um eine Ausdehnung ihres Arbeitspensums bemüht habe (S. 8). Diese Feststellung ist aktenwidrig. Anlässlich der\nHauptverhandlung hatte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin ausgeführt,\nsie bemühe sich über das RAV um eine zusätzliche Anstellung von 40 Prozent, und hatte diesbezüglich eine Auskunft des RAV offeriert (Vi-act. 9, S. 6\nMitte). Im Berufungsverfahren hat die Gesuchstellerin als Beweis ihre Stellenbewerbungen ab Oktober 2016 eingereicht (KG-act. 1/5). Der Gesuchsgegner\nbestreitet, dass diese Stellenbewerbungen auf konkrete Stellenausschreibungen hin erfolgten und auch versandt wurden (Berufungsantwort, S. 10). Die\nVorinstanz wird deshalb die angebotenen Beweise abzunehmen haben, sofern sie die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens mit unterlassenen\nArbeitsbemühungen begründen will.\n\nDie Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren zudem geltend, sie habe ab\nJanuar 2017 eine zusätzliche Teilzeitstelle von 20.97 % beim H.________\nangetreten und reicht als Beleg den Arbeitsvertrag vom 16./23. Dezember\n2016 (KG-act. 1/4) ein. Die Vorinstanz wird dieses aufgrund der unbeschränkten Offizialmaxime zulässige Novum bei der Neubeurteilung zu berücksichtigen haben. Ebenso wird sie den tatsächlichen Umfang der bis heute geleisteten Arbeit beim H.________ festzustellen und zudem allenfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden haben, ob die restlichen 19.03 Prozent\nnoch verwertbar sind.\n\ncc) Die Parteien sind sich darin einig, dass beim Gesuchsgegner für das\nJahr 2015 von einem Einkommen von Fr. 7'369.15 auszugehen ist (Vi-act. 10,\nE. 3.2.2; Berufung, S. 13; Berufungsantwort, S. 14). Von Januar bis September 2016 hat die Vorinstanz ein effektives Einkommen von Fr. 5'287.45 errechnet (E. 3.2.2) und ab Januar 2017 ist sie von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 6'780.50 ausgegangen (E. 3.2.3). Die Gesuchstellerin will\nauch für 2016 und die folgenden Jahre ein Einkommen des Gesuchsgegners\nKantonsgericht Schwyz 16\n\n"}