{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-2_2017-03-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "aec851180f97f38b5e4595539093c71e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-2_2017-03-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d4859dad322db5521b02a633d8f52f8c7c31cc5fc06f39b5274ea1e329f5f0cae26305290633713b330e85912531d412ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d4859dad322db5521b02a633d8f52f8c7c31cc5fc06f39b5274ea1e329f5f0cae26305290633713b330e85912531d412ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_2", "Checksum": "75acbd076b90b93a95994c834355ece2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Massnahmen Scheidung\n\nWenn die Gesuchstellerin geltend macht, sie habe nur ein Eheschutzbegehren eingereicht, keine der Parteien habe vorsorgliche Massnahmen nach\nArt. 276 ZPO verlangt und die Parteien hätten nur rückwirkende Unterhaltsbeiträge für unterschiedliche Zeitperioden verlangt, so übersieht sie, dass sie im\nEheschutzgesuch (Vi-act. 1) auch monatliche Unterhaltsbeiträge ab 1. August\n2016 beantragt und diese anlässlich der Hauptverhandlung explizit auch für\ndas Jahr 2017 und damit für die Zukunft geltend gemacht hat (Vi-act. 9, S. 1).\nDarüber konnte die Vorinstanz nach dem Gesagten nur im Rahmen vorsorglicher Massnahmen befinden, was dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin\nzweifellos klar sein musste. Im Übrigen legt die Gesuchstellerin nicht dar, welchen Rechtsnachteil sie dadurch erlitten hat, dass die Vorinstanz ihre Begehren letztlich doch noch (auch) als vorsorgliche Massnahmen behandelt hat.\nEin solcher ist auch nicht ersichtlich. Begehren betr. Kinderzuteilung und Un-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nterhaltsbeiträge im Rahmen der Ehescheidung und von Eheschutzmassnahmen gehören zu den doppelseitigen Klagen (actio duplex), bei denen der Beklagte ohne Erhebung einer Widerklage selbständige Begehren stellen kann\n(Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar\nzur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 18 zu Art. 222 ZPO\nsowie N 10 zu Art. 224 ZPO; Christoph Hurni, in: Berner Kommentar, N 45-47\nzu Art. 58 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, § 100 N 7a+b; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, S. 199 N 48). Die Gesuchsgegnerin musste sich\ndeshalb zum vorne herein bewusst sein, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer\neigenen Anträge auch die Gegenanträge des Gesuchsgegners behandeln\nwürde.\n\nb) Die Gesuchstellerin bemängelt im gleichen Zusammenhang, dass die\nVorinstanz die vorliegend zu beurteilenden Unterhaltsfragen nach den Kriterien von Art. 125 ZGB abgewickelt habe. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im\nWesentlichen ausgeführt, mit der Wiederaufnahme des ehelichen Haushalts\nsei nicht mehr zu rechnen, nachdem die Ehefrau anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. November 2016 den Scheidungsgrund anerkannt habe.\nDemzufolge seien für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge die für den\nnachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB analog\nanwendbar und das anhängig gemachte Eheschutzverfahren sei im Sinne\neiner vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren zu behandeln. Eine\nvorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren verfolge einen anderen\nZweck als eine Eheschutzmassnahme. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit des\nScheidungsprozesses werde eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung weder angestrebt, noch sei diese wahrscheinlich. Insofern dürfe\ndem Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit des bisher nicht oder bloss in\nbeschränktem Umfang erwerbstätigen Ehegatten bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen und in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren auf\ndie bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt wer-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nden. Dementsprechend fusse der nacheheliche Unterhalt auf anderen\nGrundsätzen und folge anderen Kriterien als der eheliche Unterhalt (E. 2.2).\n\nMit ihren Ausführungen vermengt die Vorinstanz die Abgrenzungskriterien\nzwischen Eheschutz und vorsorglichen Massnahmen mit den Kriterien der\nUnterhaltsberechnung. Bezüglich der Abgrenzung zwischen Eheschutz und\nvorsorglichen Massnahmen kann auf die Ausführungen unter lit. a vorstehend\nverwiesen werden. Richtig an der Darstellung der Vorinstanz ist der Grundsatz, dass nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses dem\nZiel der wirtschaftlichen Selbständigkeit des bisher nicht oder bloss in beschränktem Umfang erwerbstätigen Ehegatten bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden und in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt werden darf (BGE 130 III 537 ff., E. 3.2; BGE 128 III 65 E. 4a; Brunner,\nin: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Rz.\n04.110). Im Übrigen aber gelten gemäss ausdrücklicher Feststellung des\nBundesgerichts (vgl. BGE 130 III 537, E. 3.2) für Massnahmen des Schei-\ndungs- und des Eheschutzgerichts im Grundsatz dieselben Regeln. Art. 276\nAbs. 1 ZPO bestimmt denn auch, dass die Bestimmungen zum Schutz der\nehelichen Gemeinschaft auf vorsorgliche Massnahmen analog anwendbar\nsind. Zudem sind die Anordnungen im Eheschutz und die vorsorglichen\nMassnahmen im Scheidungsverfahren gegenüber dem im Scheidungsurteil\nselber festzusetzenden nachehelichen Unterhalt abzugrenzen (Thomas Geiser, Neuerungen im Personenrecht, Familienrecht und Erbrecht, in: Plädoyer\n1/17, S. 49). Dies ergibt sich nur schon daraus, dass gemäss Art. 125 Abs. 1\nZGB der nacheheliche Unterhalt im Gegensatz zum ehelichen auf einen angemessenen Beitrag beschränkt ist.\n\nIm vorliegenden Fall ist indessen zu beachten, dass die Vorinstanz die Unterhaltsberechnungen nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung vorgenommen hat (E. 2.5). Sie hat den er-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n"}