{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-2_2017-03-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "aec851180f97f38b5e4595539093c71e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-2_2017-03-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d4859dad322db5521b02a633d8f52f8c7c31cc5fc06f39b5274ea1e329f5f0cae26305290633713b330e85912531d412ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d4859dad322db5521b02a633d8f52f8c7c31cc5fc06f39b5274ea1e329f5f0cae26305290633713b330e85912531d412ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_2", "Checksum": "75acbd076b90b93a95994c834355ece2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dezember 2016: Fr. 697.00,\nev. wie viel.\n• vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017: Fr. 1'117.00,\nev. wie viel.\n• ab 1. August 2017: Fr. 1'157.00,\nev. wie viel.\n\n3. Es sei festzustellen, dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten keinen Unterhalt an die gemeinsame Tochter\nG.________ schuldet, wogegen die Berufungsklägerin zu verpflichten ist, denjenigen Betrag der Ausbildungszulage für die Tochter\nG.________, welcher pro Monat über Fr. 250.00 hinaus geht und\nwelchen die Berufungsklägerin von ihrem Arbeitgeber erhält, dem\nBerufungsbeklagten auszubezahlen.\n\n4. Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien mindestens zu ¾ dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.\n\n5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten der Berufungsklägerin\nfür das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.\n\n6. Eventuell ist die Sache zur genaueren Abklärung und Neubeurteilung an den Vorderrichter zurück zu weisen.\n\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nDie Gesuchstellerin rügt insbesondere, dass die Vorinstanz trotz entsprechenden Anträgen keine Parteibefragung und keine Beweisaussage durchgeführt und dadurch das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin verletzt habe. Sie\nbeantragt die Befragung der Parteien, bzw. deren Beweisaussage durch die\nBerufungsinstanz (Berufung S. 4) und offeriert als \"Ersatz\" der durch die\nVorinstanz verweigerten Auskunft beim RAV die (erfolglosen) Arbeitsbemühungen der Gesuchstellerin gemäss Beilage 5 (Berufung S. 13).\n\nMit Berufungsantwort vom 23. Januar 2017 beantragt der Gesuchsgegner was\nfolgt (KG-act. 7):\n\n1. Die Berufung sei abzuweisen und die Verfügung des Einzelrichters\ndes Bezirksgerichts Schwyz vom 29.12.2016 sei vollumfänglich zu\nbestätigen.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 %\nMWST) zu Lasten der Berufungsklägerin.\n\nAuch der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz\ndie Parteien von Amtes wegen hätte persönlich befragen und eventuell zur\nBeweisaussage anhalten müssen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie Art. 272 ZPO, Art. 277 Abs. 3 ZPO i.V.m. 276 Abs. 1 ZPO,\nArt. 254 Abs. 2, insb. lit. c ZPO, Art. 296 Abs. 1 ZPO und Art. 280 Abs. 2 ZGB\nsowie das Recht auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) und damit den Anspruch\nauf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) verletzt (Berufungsantwort, S. 4).\n\n4. Die Gesuchstellerin macht vorab geltend, sie habe am 7. Oktober 2016\nbei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren gestellt. Der Gesuchsgegner habe\nzwar am 10. Oktober 2016 (Posteingang) das Scheidungsbegehren eingereicht, allerdings ohne vorsorgliche Massnahmen zu verlangen. Er habe alleine im Rahmen des Eheschutzverfahrens Gegenanträge zum Unterhalt gestellt. Es sei deshalb unerfindlich, weshalb die Vorinstanz die vorliegend zu\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nbeurteilenden Unterhaltsfragen nach den Kriterien von Art. 125 ZGB abgewickelt habe (Berufung, S. 6 f.). Der Gesuchsgegner verteidigt dagegen das\nVorgehen der Vorinstanz. Mit der Anhebung des Ehescheidungsverfahrens\nende der Eheschutz und im Eheschutzverfahren angeordnete Massnahmen\ndauerten als vorsorgliche Massnahmen weiter. Zu Recht habe denn auch die\nGesuchstellerin nicht zusätzlich noch separate Anträge zu einem separaten\nvorsorglichen Massnahmeverfahren gestellt. Auch habe die Vorinstanz richtig\nerwogen, dass schon seit dem 9. Juli 2014 nicht mehr mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes habe gerechnet werden können, weshalb\ndie Vorinstanz zu Recht bei der Unterhaltsfrage die Kriterien von Art. 125 ZGB\nanalog angewendet habe (Berufungsantwort, S. 3).\n\n"}