{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-2_2017-03-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "aec851180f97f38b5e4595539093c71e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-2_2017-03-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d4859dad322db5521b02a633d8f52f8c7c31cc5fc06f39b5274ea1e329f5f0cae26305290633713b330e85912531d412ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d4859dad322db5521b02a633d8f52f8c7c31cc5fc06f39b5274ea1e329f5f0cae26305290633713b330e85912531d412ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_2", "Checksum": "75acbd076b90b93a95994c834355ece2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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März 2017\nZK2 2017 2\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Hannelore Räber und Pius Schuler.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchstellerin und Berufungsführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nGesuchsgegner und Berufungsgegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend Eheschutz / vorsorgliche Massnahmen (Ehefrau- und Kinderunterhalt)\n(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz\nvom 29. Dezember 2016, ZES 2016 511);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Parteien ehelichten sich am 25. September 1987 vor dem Zivilstandsamt in Schwyz. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder E.________\nF.________ sowie die heute noch minderjährige Tochter G.________(Vi-\nKB 2, BB 1).\n\n2. Die Parteien trennten sich am 9. Juli 2014 (Vi-BB 26; Vi-act. 6, Ziff. 1).\nAm 7. Oktober 2016 reichte die Ehefrau (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim\nEinzelrichter am Bezirksgericht Schwyz ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. 1).\nGleichentags (Postaufgabe) machte der Ehemann (nachfolgend: Gesuchsgegner) die Scheidungsklage anhängig (angefochtene Verfügung, S. 2 lit. B).\n\nDer Einzelrichter lud die Parteien zur Eheschutzverhandlung auf den 23. November 2016 (Vi-act. 3). Anlässlich der Verhandlung vom 23. November 2016\neinigten sich die Ehegatten über die elterliche Sorge und Obhut für die Tochter G.________, verzichteten in Anbetracht des Alters des Kindes auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts, beantragten die Abschreibung des\nAntrags auf Anordnung der Gütertrennung infolge Rechtshängigkeit der\nScheidungsklage und legten als Stichtag der Gütertrennung den 10. Oktober\n2016 fest (Vi-act. 6). Hinsichtlich des Unterhalts konnten sich die Parteien\nnicht einigen.\n\nDer Einzelrichter nahm die von den Parteien eingereichten Belege zu den Akten. Im Übrigen wurde kein Beweisverfahren durchgeführt. Eine Parteibefragung fand nicht statt. Ebenso wurde Tochter G.________ nicht angehört.\n\nAm 29. Dezember 2016 verfügte der Einzelrichter wie folgt:\n\n1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 9. Juli 2014 getrennt leben.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n2. Die gemeinsame Tochter G.________ wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut des Ehemannes gestellt.\n\n3. Die Teil-Trennungsvereinbarung der Ehegatten vom 23. November\n2016 wird, soweit erforderlich, genehmigt.\n\n4. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für sie persönlich einen\nBetrag von insgesamt Fr. 6'360.50 aus geschuldetem rückwirkenden Unterhalt bis 30. September 2016 zu bezahlen.\n\n5. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann für die Tochter\nG.________ einen Betrag von insgesamt Fr. 1'491.80 aus geschuldetem rückwirkenden Unterhalt bis 30. September 2016 zu\nbezahlen. Allfällige bezogene Kinderzulagen sind zusätzlich zu bezahlen.\n\nDem Ehemann wird rückwirkend kein persönlicher Unterhalt zugesprochen.\n\n6. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann für die Monate Oktober 2016 bis und mit Dezember 2016 für die Tochter G.________\neinen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag, zahlbar jeweils auf den\nersten eines Monats, von Fr. 376.00 zuzüglich einer allfällig bezogenen Differenz an Ausbildungszulagen zu bezahlen.\n\nAb 1. Januar 2017 wird von der Ehefrau kein Kinderunterhalt für\nG.________ mehr geschuldet. Eine allfällige Differenz an Ausbildungszulagen ist dem Ehemann abzuliefern.\n\nDer Ehefrau wird kein künftiger persönlicher Unterhalt zugesprochen.\n\n7. Der Antrag auf Gütertrennung wird als gegenstandslos geworden\nabgeschrieben.\n\n8. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Ehefrau wird mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet. Die Restanz von Fr. 1'000.00 wird beim Ehemann nachgefordert. Rechnung und Inkasso für den Anteil des Ehemannes erfolgen durch\ndie Bezirksgerichtskasse Schwyz.\n\n9. Die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen.\n\n10. [Rechtsmittel]\n\n11. [Zustellung]\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n3. Mit Berufung vom 9. Januar 2017 stellt die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Schwyz die folgenden Anträge (KG-act. 1):\n\n1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Schwyz vom\n29. Dezember 2016 im Verfahren ZES 2016 511 sei in den Dispositivziffern 4, 5, 6, 8 und 9 vollumfänglich aufzuheben.\n\n2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin\nan ihren persönlichen Unterhalt monatlich und im voraus für folgende Phasen folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:\n\n"}