42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.00. 4. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 5. Mai 2017 rfl