- dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;- Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.