- dass die Parteien im aussergerichtlichen Vergleich vom 4. April 2017 die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geregelt haben, weshalb ihnen mit Verfügung vom 12. April 2017 (KG-act. 10) angezeigt wurde, Kantonsgericht Schwyz 4 dass die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen vorgesehen sei und ohne Gegenbericht bis spätestens 28. April 2014 (recte: 2017) Einverständnis angenommen werde; - dass sich innert der gesetzten Frist keine Partei hat vernehmen lassen, weshalb Einverständnis hinsichtlich der vorgeschlagenen Kosten- und Entschädigungsfolgen anzunehmen ist;