- dass gestützt auf diese Vereinbarung der Aberkennungskläger mit Schreiben vom 10. April 2017 die Aberkennungsklage beim Bezirksgericht March und der Aberkennungsbeklagte das Kautionsbegehren mit Erklärung vom 12. April 2017 beim Kantonsgericht zurückgezogen haben (KG-act. 5/5 und KG-act. 7), weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist; - dass bei einem gerichtlichen Vergleich gemäss Art. 109 ZPO jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs trägt, bzw. die Kosten nach den Regeln von Artikeln 106 bis 108 verteilt werden, wenn der Vergleich keine Regelung enthält;