{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-29_2017-05-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d8556847b01ae4f1ea5464bcf3579b79"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-29_2017-05-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_29_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d236af018fe6be288ae0272d9616d242d29a6de2ea86d7d4e8ab01b50d391e82612120ba9849ed80b5f6acd4e33258d8d8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d236af018fe6be288ae0272d9616d242d29a6de2ea86d7d4e8ab01b50d391e82612120ba9849ed80b5f6acd4e33258d8d8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_29", "Checksum": "b9be8513a7d91d326ba86f2b1f319967"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Mai 2017\nZK2 2017 29\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.\n\nIn Sachen A.________,\nAberkennungsbeklagter und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nB.________,\nAberkennungskläger und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n\nbetreffend Kautionsbegehren, rechtliches Gehör\n(Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 30. März 2017, ZGO 2017 4);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass der Bezirksgerichtspräsident im Verfahren ZGO 2017 4 betreffend\nAberkennungsklage mit Verfügung vom 30. März 2017 das Kautionsbegehren\ndes Beklagten abgewiesen hat;\n\n- dass der Beklagte diese prozessleitende Verfügung mit rechtzeitiger\nBeschwerde vom 3. April 2017 beim Kantonsgericht angefochten und dabei\ngeltend gemacht hat, die Vorinstanz habe ihm die Stellungnahme bzw. Vernehmlassung vom 24. März 2017 gleichzeitig mit der angefochtenen Verfügung zugestellt und ihm damit einen Rückzug des Kautionsbegehrens verwehrt, nachdem sich zwischenzeitlich die finanzielle Situation der Klägerin\nverbessert habe (KG-act. 1);\n\n- dass die Parteien am 4. April 2017 folgende aussergerichtliche Vereinbarung abgeschlossen haben (KG-act. 5/4):\n\nVereinbarung\n\nzwischen\n\nHerrn D.________, Brügglistrasse 19, 8852 Altendorf\nund\nHerrn A.________\n\nsowie\nder E.________GmbH(vertreten durch A.________)\nder F.________GmbH(vertreten durch A.________)\nder G.________GmbH in Liquidation(vertreten durch A.________)\nder H.________AG(vertreten durch A.________)\n\nbetreffende Per-Saldo-Vereinbarung\n\nPräambel\nDie Parteien standen in verschiedenen Geschäftsbeziehungen zu einander. Es wurden gegenseitige Ansprüche gestellt und auch Gerichtsverfahren angehoben. In Form einer aussergerichtlichen Einigung vereinbaren die Parteien was folgt:\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n1. D.________ bezahlt A.________ den Betrag von CHF 33.000,00 per\nSaldo aller Ansprüche. Sämtliche oben genannte Parteien sind durch die\nBezahlung des vorgenannten Betrags per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt, unabhängig vom Rechtsgrund.\n\n2. Die Parteien verpflichten sich, innert 10 Tagen nach Unterzeichnung\ndieser Vereinbarung, die gegeneinander erhobenen Gerichtsverfahren\nzurückzuziehen und die Betreibungen löschen zu lassen, insbesondere\ndie Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen, sowie\ndie Aberkennungsklage beim Bezirksgericht March.\n\n3. Die Parteien verpflichten sich, für die bisherige Geschäftstätigkeit keine gegenseitigen Gerichtsverfahren zu instanziieren oder Betreibungen\neinzuleiten.\n\n4. Fall einer der Parteien gegen diese Vereinbarung verstösst, so ist eine\nKonventionalstrafe von CHF 10‘000.00 geschuldet. Der Inhalt der Vereinbarung behält trotzdem seine Gültigkeit.\n\n5. Sollte ein Punkt dieser Vereinbarung für ungültig erklärt werden, so\nbehalten die übrigen Punkte dennoch ihre Gültigkeit.\n\n6. Anwendbar ist Schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Lachen/SZ.\n\n- dass gestützt auf diese Vereinbarung der Aberkennungskläger mit\nSchreiben vom 10. April 2017 die Aberkennungsklage beim Bezirksgericht\nMarch und der Aberkennungsbeklagte das Kautionsbegehren mit Erklärung\nvom 12. April 2017 beim Kantonsgericht zurückgezogen haben (KG-act. 5/5\nund KG-act. 7), weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist;\n\n- dass bei einem gerichtlichen Vergleich gemäss Art. 109 ZPO jede Partei\ndie Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs trägt, bzw. die Kosten nach\nden Regeln von Artikeln 106 bis 108 verteilt werden, wenn der Vergleich keine\nRegelung enthält;\n\n- dass die Parteien im aussergerichtlichen Vergleich vom 4. April 2017 die\nKosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geregelt haben, weshalb ihnen mit Verfügung vom 12. April 2017 (KG-act. 10) angezeigt wurde,\nKantonsgericht Schwyz 4\n\ndass die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen vorgesehen sei und ohne Gegenbericht bis spätestens\n28. April 2014 (recte: 2017) Einverständnis angenommen werde;\n\n- dass sich innert der gesetzten Frist keine Partei hat vernehmen lassen,\nweshalb Einverständnis hinsichtlich der vorgeschlagenen Kosten- und Entschädigungsfolgen anzunehmen ist;\n\n- dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG in die\nKompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nverfügt:\n\n1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine\nParteientschädigungen zugesprochen.\n\n"}