2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers von Fr. 2‘500.00 bezogen. Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, dem Gesuchsteller unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘250.00 zu bezahlen. 3. Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.