1. In Abänderung von Ziffer 3.5.2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Juli 2014 im Verfahren ZES 2014 155 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab 2. November 2015 Fr. 3‘200.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils im Voraus. 2. Im Übrigen werden die Anträge des Gesuchstellers abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 3. Die Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.