ZPO keine andere Kosten- und Entschädigungsfolge erforderlich machen. Unter diesen Gesichtspunkten sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2'500.00 den Parteien je zur Hälfte bzw. je zu Fr. 1‘250.00 aufzuerlegen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen;- Kantonsgericht Schwyz 40 beschlossen: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. März 2017 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: