b) Die Berufung ist hinsichtlich der Höhe der Ehegattenunterhaltsbeiträge und des Besuchsrechts abzuweisen und bezüglich des Beginns der Ehegattenunterhaltsbeiträge und des Prozesskostenvorschusses gutzuheissen. Gleichwohl besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung abzuändern, zumal die Parteien auch unter Einbezug dieser Änderung in etwa je zur Hälfe obsiegen. Ausserdem würde eine Prozesskostenverteilung nach Ermessen i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO keine andere Kosten- und Entschädigungsfolge erforderlich machen.