a) Der Gesuchsteller beantragt, es seien die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (KG-act. 1, Kantonsgericht Schwyz 39 S. 16 N 14). Die Gesuchsgegnerin trägt auch diesbezüglich auf Abweisung der Berufung an, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 7, S. 2 Antrag-Ziff. 3 und 5).