Die Gesuchsgegnerin gilt somit nicht als mittellos, weshalb der Gesuchsteller nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (von Fr. 5‘000.00) an sie zu verpflichten ist. Es kann daher offen bleiben, ob die Gesuchsgegnerin ebenfalls mit ihrem Vermögen den vorinstanzlichen Eheschutzprozess hätte finanzieren können. Daher ist die Berufung hinsichtlich des Prozesskostenvorschusses gutzuheissen. 9. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegte die Vorinstanz ihre Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und schlug die ausserrechtlichen Kosten wett (angef. Verfügung, E. 6 S. 19).