ne). Die Ehegattenunterhaltsbeiträge sind erst per 2. November 2015 von Fr. 3‘600.00 auf Fr. 3‘200.00 zu reduzieren. Dies bedeutet, dass der Gesuchsgegnerin ab Beginn der Unterhaltspflicht des Gesuchstellers, also ab 1. September 2014, bis Ende Dezember 2014 monatlich Fr. 1‘841.00 mehr zur Verfügung stand als in der erwähnten Trennungsvereinbarung vorgesehen war, weil in dieser der Gesuchsgegnerin bis Ende 2014 kein Einkommen angerechnet wurde, weshalb sie Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘100.00 erhielt (vgl. ZES 2014 155, act. D5, S. 2 N 5.1, 5.2 und 9).