Die Parteien äusserten sich nicht eingehend dazu. Indessen ist davon auszugehen, dass sie sich mit Trennungsvereinbarung vom 28. Juli 2014 auf Unterhaltsbeiträge einigten, die den gebührenden Unterhalt der Gesuchsgegnerin deckten. Daher ist anzunehmen, dass die Gesuchsgegnerin mit ihren Einkünften von insgesamt Fr. 7‘000.00 ab 1. Januar 2015 (Einkommen von Fr. 1‘816.45 sowie Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 6‘000.00) ihren gebührenden Bedarf, bestimmt aber ihren erweiterten Notbedarf gemäss zitierten Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz (vgl. E. 7a vorne), zu decken vermochte.