Mit vorliegendem Beschluss ist der Gesuchsteller zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin per 2. November 2015 nur mehr Fr. 3‘200.00 pro Monat zu bezahlen (vgl. E. 5b und 6c vorne). Der gebührende Monatsbedarf (nicht der Notbedarf) der Gesuchsgegnerin beläuft sich nach deren Vorbringen auf Fr. 8‘135.00 bzw. nach den Angaben des Gesuchstellers auf Fr. 7‘000.00 (vgl. E. 5a vorne). Massgebend für die Beurteilung der Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin wäre vorliegend aber der betreibungsrechtlichen Notbedarf, zuzüglich eines Zuschlags von max. 30 Prozent auf dem Grundbetrag und den laufenden Steuern. Die Parteien äusserten sich nicht eingehend dazu.