d) aa) Für die Beurteilung der Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin sind deren finanzielle Verhältnisse per Eingabe ihrer Gesuchsantwort vom 30. Dezember 2015 massgebend, weil sie in dieser Rechtsschrift die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses beantragte (Vi-act. A/II, S. 3 N 8).