Bei der Prüfung der Mittellosigkeit ist überdies der Effektivitätsgrundsatz zu berücksichtigen. Demnach dürfen nur jene Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, welche tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (Bühler, a.a.O., N 8 zu Art. 117 ZPO). Kantonsgericht Schwyz 37 c) Es ist unbestritten, dass der Gesuchsteller zur Leistung des geforderten Prozesskostenvorschusses ohne Weiteres in der Lage ist.