Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit sind alle finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen sowie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen (BGer, Urteile 4A_675/2012 und 4A_677/2012 je vom 18. Januar 2013 E. 7.2; Beschluss ZK2 2013 104 vom 17. März 2014 E. 5a/aa). Bleibt nach Abzug des zivilprozessualen Notbedarfs von der Summe aus massgebendem Einkommen und Vermögen nichts übrig oder resultiert ein Negativsaldo, liegt ohne Weiteres Mittellosigkeit vor.