8. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.00 zu bezahlen. Zur Begründung führte die Erstinstanz aus, zum einen sei der Gesuchsteller finanziell in der Lage, aus seinem Vermögen einen solchen Vorschuss zu leisten. Zum anderen verfüge die Gesuchsgegnerin gemäss Steuererklärung 2015 zwar über ein Vermögen von Fr. 84‘228.00. Davon stellten aber Fr. 4‘000.00 Stammanteile an der J.________ GmbH dar und Fr. 59‘682.00 seien eine Forderung der Gesuchsgegnerin gegenüber der Kantonsgericht Schwyz 35