Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller eine Ausdehnung seines Besuchsrechts von Mittwochabend auf Donnerstagmorgen benötigt, um auch den für die Entwicklung der Kinder wichtigen persönlichen Kontakt zu gewährleisten. Ausserdem ist gerichtsnotorisch, dass eine schulische Förderung, in casu ist sie ausserdem umstritten, erfahrungsgemäss kaum die ununterbrochene Aufmerksamkeit eines Elternteils während Stunden erforderlich macht. Vielmehr gibt es auch Zeiten, in denen das Kind selbständig lernen muss und sich der Elternteil dem anderen Kind widmen kann.