Hierfür benötige er den Mittwochabend und den Donnerstagmorgen, da er den gesamten Mittwochnachmittag seine Tochter schulisch fördere und seinen Sohn nicht vernachlässigen dürfe und wolle (KG-act. 1, S. 14 f. N 12; KG-act. 9, S. 7 N 5). Kantonsgericht Schwyz 34