c) Der Gesuchsteller stellt die vorinstanzliche Argumentation grundsätzlich nicht in Abrede. Er bringt indessen vor, die Vorinstanz habe nicht in Frage gestellt, dass G.________ in schulischer Hinsicht, insbesondere in Deutsch, seine Unterstützung benötige. Der Zweck eines Besuchsrechts liege nicht ausschliesslich in der Unterstützung bei den Hausaufgaben und beim Lernen, sondern ebenso in dem für die Entwicklung des Kindes wichtigen persönlichen Kontakt. Hierfür benötige er den Mittwochabend und den Donnerstagmorgen, da er den gesamten Mittwochnachmittag seine Tochter schulisch fördere und seinen Sohn nicht vernachlässigen dürfe und wolle (KG-act. 1, S. 14 f. N 12; KG-act.