b) Die Vorinstanz hielt das Vorbringen des Gesuchstellers als unbegründet. Denn zum einen hätten die Parteien ohne Weiteres voraussehen können, dass mit dem Eintritt von H.________ in den Kindergarten der Mittwochmorgen als Besuchstag wegfallen würde. Zum anderen sei G.________ knapp zehn Jahre alt, weshalb mit ihr tagsüber bis am frühen Abend zu lernen sei. Wo das Kind die Nacht verbringe, sei für die schulische Unterstützung nicht von Relevanz (angef. Verfügung, E. 3 S. 18 f.).